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Vorübergehende Begrenzung der Indexierung von Pensionen: Welche Auswirkungen hat dies auf Ihre Expat-Pension?
Die belgische Regierung hat kürzlich beschlossen, die Indexierung der gesetzlichen Pensionen vorübergehend zu begrenzen. Zu diesem Zweck wurden zwei Maßnahmen eingeführt: die Cent-Indexierung und die begrenzte Anpassung höherer Pensionen. Wir erklären Ihnen diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf Ihre Expat-Pension.
Indexierung: ein automatischer Mechanismus
Die Indexierung in Belgien ist ein automatischer Mechanismus, der die Pensionen an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpasst. Diese Indexierung gilt auch für Löhne und insbesondere für andere Formen der Sozialhilfe. Dabei werden die Lebenshaltungskosten anhand des Gesundheitsindexes gemessen, eines Indikators, der die Preisentwicklung bestimmter Waren und Dienstleistungen widerspiegelt. Erreicht dieser Gesundheitsindex einen bestimmten Schwellenwert (Pivot-Index), werden die Pensionen um 2 % erhöht.
Änderungen bei der Indexierung
Das allgemeine Prinzip der Indexierung wurde im Juli 2025 in zweierlei Hinsicht wesentlich geändert:
- Die Indexierung erfolgt später.
Die Erhöhung wird nicht mehr sofort angewendet, sondern erst ab dem dritten Monat nach Überschreiten des Schwellenindexes. - Die Indexierung kann begrenzt werden.
Bestimmte Pensionen werden aufgrund der Cent-Indexierung oder der Begrenzung der Indexierung höherer Pensionen nicht in vollem Umfang von der 2-prozentigen Indexierung erfasst.
Maßnahmen zur Begrenzung der Indexierung
Zwei Maßnahmen begrenzen vorübergehend die Indexierung der Pensionen:
Bei jeder Indexierung wird mindestens bis Ende 2029 eine dieser beiden Maßnahmen angewendet.
1. Cent-Indexierung
Die Cent-Indexierung begrenzt die indexierbaren Pensionenbeträge auf 2.000 Euro brutto. Sie gilt ausnahmsweise zu zwei Zeitpunkten:
- bei der zweiten Indexierung nach dem 31. Dezember 2025 (voraussichtlich im September 2026);
- bei der ersten Indexierung nach dem 31. Dezember 2027.
Auswirkungen der Cent-Indexierung
Die nachstehende Tabelle zeigt Ihnen die Auswirkungen je nach Bruttogesamtbetrag Ihrer Pension. Achtung: Gesamtbetrag bedeutet, dass Sie, falls zutreffend, Ihre gesetzlichen Pensionen in Belgien und im Ausland addieren.
| Bruttogesamtpension | Indexierung |
|---|---|
| Unter 2.000,00 Euro | Vollständige Indexierung um 2 % |
| Von 2.000,00 bis 5.351,91 Euro | Feste Erhöhung um 40,00 Euro |
| Von 5.351,92 bis 5.355,01 Euro | Erhöhung begrenzt auf maximal 5.391,91 Euro |
| Von 5.355,02 bis 8.254,71 Euro | Feste Erhöhung um 36,89 Euro |
| Von 8.254,72 bis 8.291,59 Euro | Erhöhung begrenzt auf maximal 8.291,60 Euro |
| Ab 8.291,60 Euro | Keine Indexierung |
Veranschaulichung anhand von Fallbeispielen
Fall 1: Sie beziehen eine Pension der ÜSS in Höhe von 1.800 Euro brutto.Im Rahmen der Anpassung erhalten Sie eine Pensionserhöhung von 2 %, was 36 Euro entspricht. Ihre neue ÜSS-Pension beläuft sich auf 1.836 Euro brutto.
Fall 2: Sie beziehen eine Gesamtpension von 3.000 Euro brutto (zwei Pensionen in Höhe von jeweils 1.500 Euro brutto von der ÜSS und dem Föderalen Pensionsdienst).Die Indexierung um 2 % würde Ihre Pension um 60 Euro brutto erhöhen. Aufgrund der Cent-Indexierung ist die Erhöhung jedoch auf 40 Euro begrenzt. Ihre neue Pension beträgt 3.040 Euro brutto.
Fall 3: Sie beziehen eine Gesamtpension in Höhe von 7.000 Euro brutto (ÜSS-Pension in Höhe von 2.000 Euro brutto + gesetzliche Auslandsrente in Höhe von 5.000 Euro brutto).Die Indexierung um 2 % würde Ihre Pension um 140 Euro brutto erhöhen. Aufgrund der Cent-Indexierung ist die Erhöhung jedoch auf 36,89 Euro begrenzt. Ihre neue Pension beträgt 7.036,89 Euro brutto.
2. Vorübergehende Begrenzung der Indexierung höherer Pensionen
Die vorübergehende Begrenzung der Anpassung höherer Pensionen ist eine Maßnahme, die für die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2029 vorgesehenen Anpassungen gilt. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Cent-Indexierung nicht zum Tragen kommt. Bei den Anpassungen in diesem Zeitraum wird jeweils nur eine dieser beiden Maßnahmen angewendet.
Auswirkungen der vorübergehenden Begrenzung der Indexierung höherer Pensionen
Die nachstehende Tabelle zeigt Ihnen die Auswirkungen dieser Indexierungsbegrenzung abhängig vom Brutto-Gesamtbetrag Ihrer Pension. Achtung: Gesamtbetrag bedeutet, dass Sie, falls zutreffend, Ihre gesetzlichen Pensionen in Belgien und im Ausland addieren.
| Brutto-Gesamtpension | Indexierung |
|---|---|
| Unter 5.286,18 Euro | Vollständige Anpassung um 2 % |
| Von 5.286,18 bis 5.355,01 Euro | Erhöhung begrenzt auf maximal 5.391,91 Euro |
| Von 5.355,02 bis 8.254,71 Euro | Feste Erhöhung um 36,89 Euro |
| Von 8.254,72 bis 8.291,59 Euro | Erhöhung begrenzt auf maximal 8.291,60 Euro |
| Ab 8.291,60 Euro | Keine Indexierung |
Diese Maßnahme hat daher für die meisten Pensionsbezüge keine Auswirkungen. Lediglich höhere Pensionen werden weniger stark indexiert.
Veranschaulichung anhand von Fallbeispielen
Fall 1: Sie beziehen eine ÜSS-Pension in Höhe von 1.800 Euro brutto.Im Rahmen der Anpassung erhalten Sie eine Pensionserhöhung von 2 %, also 36 Euro. Ihre neue ÜSS-Pension beläuft sich auf 1.836 Euro brutto.
Fall 2: Sie beziehen eine Gesamtrente von 5.550 Euro brutto (ÜSS-Pension von 2.000 Euro brutto + Rente des Föderalen Pensionsdienstes von 3.550 Euro brutto).Die Indexierung um 2 % würde Ihre Pension um 111 Euro brutto erhöhen. Aufgrund der vorübergehenden Begrenzung der Indexierung höherer Pensionen ist die Erhöhung jedoch auf 36,89 Euro begrenzt. Ihre neue Pension beträgt 5.586,89 Euro brutto.
Fall 3: Sie beziehen eine Gesamtpension von 8.255 Euro brutto (ÜSS-Pension in Höhe von 5.000 Euro brutto + gesetzliche Auslandspension in Höhe von 3.255 Euro brutto).Die Anpassung um 2 % würde Ihre Pension um 165,10 Euro brutto erhöhen. Aufgrund der vorübergehenden Begrenzung der Anpassung höherer Pensionen ist die Erhöhung jedoch auf 36,60 Euro begrenzt. Ihre neue Pension beträgt 8.291,60 Euro brutto.
Diese beiden Maßnahmen (Cent-Indexierung und vorübergehende Begrenzung der Indexierung höherer Pensionen) betreffen ausschließlich die Pensionsversicherung der ÜSS, nicht deren sonstige Leistungen.
Das Wichtigste im Überblick
- Seit Juli 2025 gilt die Indexierung ab dem dritten Monat nach Überschreiten des Referenzindexes.
- Zwei befristete Maßnahmen schränken zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2029 die Anpassung bestimmter Pensionen ein:
- die Cent-Indexierung, die nur zu zwei bestimmten Zeitpunkten erfolgt: einmal im Jahr 2026 und einmal im Jahr 2028;
- die vorübergehende Begrenzung der Indexierung höherer Pensionszahlungen, die für die übrigen Indexierungen während dieses Zeitraums gilt.
- Bei der Anwendung dieser beiden Maßnahmen wird der gesamte Bruttobetrag Ihrer gesetzlichen Pensionen (in Belgien und im Ausland) berücksichtigt.
- Die begrenzte Indexierung betrifft nur die Pensionsversicherung der ÜSS, nicht deren sonstige Leistungen.
Mehr Infos
Haben Sie noch Fragen zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Ihre persönliche Situation? Unser Frontline-Team steht Ihnen gerne telefonisch unter +32 2 509 90 99 oder per E-Mail zur Verfügung.