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Sie können auch im Ausland darauf vertrauen, dass Ihre medizinische Versorgung erstattet wird – als ob Sie noch in Belgien wären. Dazu dient unsere zusätzliche Gesundheitspflegeversicherung. Sie deckt Ihre Kosten auf der ganzen Welt und es gibt keine jährliche Begrenzung.

Was umfasst sie?

Unsere Gesundheitspflegeversicherung deckt alle Kosten ab, die auch von der belgischen Kranken- und Invaliditätspflichtversicherung gedeckt werden. Dazu gehören auch:

  • Krankenhausaufenthalt, Geburt und Physiotherapie,
  • Kieferorthopädie (wenn der Vertrauensarzt der Überseeischen Sozialen Sicherheit dies vorab genehmigt),
  • Malariamedikamente,
  • Impfstoffe,
  • Transport in einem Krankenwagen: maximal 100 Euro für einen Transfer in ein Krankenhaus oder ein Klinikum. Es muss sich herausgestellt haben, dass der Patient medizinisch nicht in der Lage ist, allein oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen.

Folgende Kosten sind nicht gedeckt:

  • Homöopathie,
  • Akupunktur,
  • Osteopathie,
  • Zahnkronen, -brücken und -implantate,
  • Repatriierung.

Mehr Informationen finden Sie in den allgemeinen Bedingungen.

Wie hoch ist der Beitrag?

Erinnerung: Sie müssen über das Basispaket verfügen, um diesen Vertrag abschließen zu können.

Es gibt zwei Arten von Beiträgen:

Art Beitrag Art Vertrag Betrag
AC Individuell (für Privatpersonen) oder kollektiv (von dem Arbeitgeber abgeschlossen) Euro / Monat (gemäß Index vom )
BC Kollektiv (von dem Arbeitgeber abgeschlossen) Euro / Monat (gemäß Index vom )
Art Beitrag Bedrag
Beitrag AC
Individuell (für Privatpersonen) oder kollektiv (von dem Arbeitgeber abgeschlossen) Euro / Monat (gemäß Index vom )
Beitrag BC
Kollektiv (von dem Arbeitgeber abgeschlossen) Euro / Monat (gemäß Index vom )

Wie hoch sind die Leistungen?

In Belgien

In Belgien entstandene Kosten werden nach den Tarifen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) erstattet. Sie erhalten daher eine Erstattung, die mit der einer belgischen Krankenkasse identisch ist.

Hat Ihr(e) ArbeitgeberIn einen BC-Vertrag für Sie abgeschlossen? Dann wird Ihnen das Doppelte der vom LIKIV vorgesehenen Summe erstattet (jedoch nicht mehr als der tatsächlich ausgegebene Betrag).

Außerhalb Belgiens

Außerhalb Belgiens entstandene Kosten werden in Höhe von 75% des wirklich gezahlten Betrags erstattet. Achtung, es betrifft nur die Kosten, die von dem LIKIV als erstattungsfähig angesehen werden. Hier gibt es keinen Unterschied zwischen einem AC- oder einem BC-Vertrag.

Wer hat Anspruch auf diese zusätzliche Versicherung?

Das sind Sie als Versicherte(r) und alle Ihre Familienmitglieder, die wir als zu Lasten anerkennen. Für individuelle Verträge gibt es eine Wartezeit von sechs Monaten, außer in folgenden Fällen:

  • Sie waren bereits bei der Überseeischen Sozialen Sicherheit krankenversichert,
  • Sie waren bis dahin in einem EWR(neues Fenster)-Land, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sozialversicherungspflichtig oder
  • Sie haben gerade Ihre Studien abgeschlossen.

Die Gesundheitspflegeversicherung deckt auch die Personen zu Ihren Lasten ab. Deshalb müssen Sie uns die notwendigen Unterlagen zukommen lassen, um zu beweisen, wer zu Ihren Lasten ist.

Für eine(n) EhepartnerIn übermitteln Sie uns …

  1. Eine Erklärung der letzten Krankenkasse oder einer ähnlichen belgischen oder nicht belgischen Einrichtung, aus der das Datum des Endes der vorherigen Versicherung hervorgeht. Sie müssen diese Bescheinigung nicht vorlegen, wenn sich Ihr(e) EhepartnerIn in einer Laufbahnunterbrechung befindet. Dies erfolgt über das Landesamt für Arbeitsvermittlung.
  2. Bei Laufbahnunterbrechung: Formular C62 des LfA.
  3. Eine ehrenwörtliche Erklärung, dass Ihr Einkommen so niedrig ist, dass Sie als Person zu Lasten anerkannt werden können (LSS-Formular) (auf Französisch)(.pdf-neues Fenster).
  4. Ein Auszug aus Ihrer Heiratsurkunde. Wenn Sie nicht in Belgien verheiratet sind, muss dieses Dokument von den belgischen Behörden beglaubigt werden.

Für eine(n) LebenspartnerIn übermitteln Sie uns …

  1. Eine Erklärung der letzten Krankenkasse oder einer ähnlichen belgischen oder nicht belgischen Einrichtung, aus der das Datum des Endes der vorherigen Versicherung hervorgeht. Sie müssen diese Bescheinigung nicht vorlegen, wenn sich Ihr(e) LebenspartnerIn in einer Laufbahnunterbrechung befindet. Dies erfolgt über das Landesamt für Arbeitsvermittlung.
  2. Bei Laufbahnunterbrechung: Formular C62 des LfA.
  3. Eine ehrenwörtliche Erklärung, dass Ihr Einkommen so niedrig ist, dass Sie als Person zu Lasten anerkannt werden können (LSS-Formular) (auf Französisch)(.pdf-neues Fenster).
  4. Eine Erklärung der örtlichen Behörden, dass Sie seit mehr als 6 Monaten zusammenleben. Diese Erklärung ist nicht erforderlich, wenn Sie seit 6 Monaten offiziell als LebenspartnerInnen in Belgien registriert sind.

Für Kinder und Enkelkinder übermitteln Sie uns …

  1. Eine Geburtsurkunde. Wenn das Kind im Ausland geboren wurde, muss dieses Dokument von den belgischen Behörden beglaubigt werden.
  2. Wenn die Kinder oder Enkelkinder älter als 18 Jahre und jünger als 25 Jahre sind: ein jährliches Schulzeugnis oder ein Lehrvertrag.
  3. Für Enkelkinder: eine Erklärung der örtlichen Behörden, dass die Enkelkinder tatsächlich bei Ihnen leben, und jedes Dokument, das belegt, dass sie tatsächlich zu Lasten sind.

Die im Vertrag „Gesundheitspflege“ vorgesehene Wartezeit von 6 Monaten (siehe Artikel 9 der Allgemeinen Bedingungen des Vertrags der individuellen zusätzlichen Versicherung „Gesundheitspflege“) kann aufgehoben oder verkürzt werden, wenn Sie der Überseeischen Sozialen Sicherheit des LSS unter anderem eine oder mehrere der folgenden Bescheinigungen für die 6 Monate vor Ihrem Beitritt zur Überseeischen Sozialen Sicherheit vorlegen:

  • falls Sie Arbeitnehmer waren, eine Bescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass für Sie in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden;
  • falls Sie als Selbständiger arbeiteten, eine Bescheinigung Ihrer Sozialversicherungskasse für Selbständige, aus der hervorgeht, dass Sie in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Beiträge zu einem System der sozialen Sicherheit geleistet haben;
  • falls Sie arbeitslos waren, eine Bescheinigung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, aus der hervorgeht, dass Sie bei dieser Einrichtung registriert waren und dass Sie Anspruch auf Leistungen hatten;
  • falls Sie sich in der Wartezeit für Arbeitslosengeld befanden, eine Bescheinigung des Arbeitsamts, bei dem Sie sich als arbeitssuchend gemeldet haben;
  • falls Sie StudentIn waren, eine Bescheinigung Ihrer Bildungseinrichtung, aus der hervorgeht, dass Sie tagsüber am Vollzeitunterricht teilgenommen haben.

Wie werden Sie entschädigt?

Sie müssen innerhalb von 36 Monaten nach der medizinischen Leistung einen Erstattungsantrag bei der Überseeischen Sozialen Sicherheit stellen. Dazu benutzen Sie das Formular Übersicht der medizinischen Kosten für die Erstattung (auf Französisch)(.pdf-neues Fenster). Vergessen Sie nicht, Ihre Zahlungs- und Kontaktadresse anzugeben.

Alle Informationen zum Einreichen eines Antrags auf Erstattung finden Sie auf der Seite „Versicherung beanspruchen – Gesundheitspflege“.

Für medizinische Ausgaben in Belgien

Zur Erstattung der Kosten müssen Sie uns folgende Belege übermitteln:

  • Für erhaltene Pflege: das offizielle Attest – ein Formular, das den Anforderungen des LIKIV entspricht.
  • Für Arzneimittel: die offizielle Anlage 30.

Bei einem Krankenhausaufenthalt in Belgien kann die Überseeische Soziale Sicherheit ihren Kostenanteil inklusive Supplementen direkt dem Krankenhaus zahlen. Das ist die Drittzahlerregelung. Das Krankenhaus sendet Ihnen dann nur eine Rechnung über Ihren Kostenanteil. Wie viel Sie selbst bezahlen müssen, hängt vom Krankenhaus und von der von Ihnen gewählten Art des Zimmers (privat oder gemeinschaftlich) ab und davon, ob es sich um eine(n) VertragsarztIn oder ‑gesundheitsdienstleisterIn handelt oder nicht.

Setzen Sie sich vor Ihrem Krankenhausaufenthalt mit uns in Verbindung, um eine Bescheinigung über die Kostenübernahme zu erhalten. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Kontaktseite dieser Website.

Haben Sie einen BC-Vertrag? Dann erstattet die Überseeische Soziale Sicherheit auch einen Teil der Kosten, die Sie selbst tragen müssen. Diese Erstattung kann bis zum Doppelten der Erstattung durch das LIKIV betragen.

Für medizinische Ausgaben außerhalb Belgiens

Für die medizinische Pflege müssen Sie uns den Behandlungsnachweis oder die Originalrechnung vorlegen. Dieser Ausweis muss:

  • den Namen und Vornamen des Pflegeempfängers bzw. der Pflegeempfängerin, das Datum der geleisteten Pflege, und die Identifizierung und die Tätigkeit des Gesundheitsdienstleisters bzw. der GesundheitsdienstleisterIn enthalten,
  • die genaue Art der geleisteten Pflege beschreiben unter Berücksichtigung des für jede Dienstleistung gezahlten Betrags,
  • in einer der folgenden Sprachen abgefasst sein: Deutsch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Spanisch oder Portugiesisch. Im Fall, dass der Ausweis in einer anderen Sprache abgefasst ist, muss er in eine der drei Landessprachen übersetzt werden und
  • vollständig bezahlt worden sein und von einem Zahlungsnachweis begleitet sein (auf dem Behandlungsnachweis oder auf einem Begleitdokument).

Für Arzneimittelkosten senden Sie uns eine ärztliche Verschreibung der Arzneimittel und die Rechnung der Apotheke. Der Name und der Preis jedes Arzneimittels müssen auf die Rechnung angegeben werden.

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