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Mit der Rentenversicherung der Überseeischen Sozialen Sicherheit sparen Sie für Ihre eigene Ruhestandsrente.

Genau wie die belgische Rentenregelung unterstützt unsere Versicherung auch Ihre Familie, wenn Ihnen etwas passiert:

  • eine Hinterbliebenenrente für Ihre(n) Witwe(r),
  • eine Waisenrente für Ihre Kinder, und/oder
  • gegebenenfalls eine Rente für Ihre(n) geschiedene(n) EhepartnerIn.

Ihr Urlaubsgeld als RentnerIn ist ebenfalls enthalten, es sei denn, Sie haben sich für das 8/10-Paket entschieden.

Ihre Ruhestandsrente

Die Altersrente basiert auf dem Kapitalisierungsprinzip. Das heißt, die Höhe ist abhängig von:

  • den von Ihnen geleisteten Beiträgen,
  • dem Alter, in dem Sie angefangen haben, Ihre Beiträge zu zahlen,
  • wie lange Sie zur Versicherung beitragen, und
  • dem Alter, in dem Sie in die Rente gehen.

Alter, in dem Sie Ihre Rente beziehen

Normalerweise beziehen Sie Ihre Rente, sobald Sie 65 Jahre alt sind. Nach diesem Alter wird Ihre Rente nicht mehr kapitalisiert, es sei denn, Sie leisten weiterhin kontinuierlich Beiträge.

Das Mindestrenteneintrittsalter beträgt 60 Jahre. Wenn Sie im Alter zwischen 60 und 65 Jahren in die Rente gehen, verringert sich die Höhe Ihrer Rente entsprechend Ihrem Alter.

Als RentnerIn arbeiten?

Als Expat im Ruhestand können Sie noch unbegrenzt gegen Bezahlung arbeiten. Das macht keinen Unterschied für Ihre Rente.

Einbehaltungen von der Rentenhöhe

Bestimmte Beträge können von Ihrer Rente einbehalten werden, zum Beispiel Beiträge. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Welche Einbehaltungen können bei der Auszahlung meiner Rente angewendet werden? auf dieser Website.

Urlaubsgeld

Als RentnerIn mit einer Ruhestandsrente, einer Hinterbliebenenrente oder einer Rente für geschiedene(n) EhepartnerIn erhalten Sie jährlich Urlaubsgeld. Um dieses in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Rente für den Monat Mai des betreffenden Jahres erhalten haben.

Achtung: Als Staatsangehörige außerhalb des EWR oder der Schweiz mit 18b-Mitgliedschaft erhalten Sie kein Urlaubsgeld.

Höhe des Urlaubsgelds

Die Höhe des Urlaubsgeldes darf niemals die Höhe der Rente der Überseeischen Sozialen Sicherheit des Monats Mai des laufenden Jahres übersteigen. Wenn andere Anstalten Ihnen Urlaubsgeld zahlen, wird dieser Betrag von Ihrem ÜSS-Urlaubsgeld abgezogen. Wenn Sie noch berufstätig sind, wirkt sich dieses Einkommen auch auf die Höhe des Urlaubsgeldes aus.

Welche Auswirkungen hat das auf mein Urlaubsgeld?

Hier ist das maximal erlaubte Einkommen für 2023, je nach Ihrer persönlichen Situation.

Rentner(in) jünger als 65 Jahre und weniger als 45 Dienstjahre

Nur Empfänger einer Ruhestandsrente oder einer Ruhestands- und Hinterbliebenenrente oder Ehepartner unter 65 Jahren mit Einkommen Nur Empfänger einer Hinterbliebenenrente
Ohne Kinder zu Lasten info 9 236 € 21 505 €
Ohne Kinder zu Lasten (Erhöhung um 100 %) info 18 472 € 43 010 €
Mit Kindern zu Lasten info 13 854 € 26 881 €
Mit Kindern zu Lasten (Erhöhung um 100 %) info 27 708 € 53 762 €

Älter als 65 Jahre (nur Hinterbliebenenrente) oder Ehepartner älter als 65 Jahre mit Einkommen

  • Ohne Kinder zu Lasten: 26 678 €
  • Ohne Kinder zu Lasten (Erhöhung um 100 %): 53 356 €
  • Mit Kindern zu Lasten: 32 451 €
  • Mit Kindern zu Lasten (Erhöhung um 100 %): 64 902 €

RentnerIn im Alter von ≥ 65 Jahren (gesetzliches Rentenalter) oder Laufbahn

Unbegrenzt

Hier ist das maximal erlaubte Einkommen für 2023, je nach Ihrer persönlichen Situation.

Rentner(in) jünger als 65 Jahre und weniger als 45 Dienstjahre

Nur Empfänger einer Ruhestandsrente oder einer Ruhestands- und Hinterbliebenenrente oder Ehepartner unter 65 Jahren mit Einkommen Nur Empfänger einer Hinterbliebenenrente
Ohne Kinder zu Lasten info 7 389 € 17 204 €
Ohne Kinder zu Lasten (Erhöhung um 100 %) info 14 778 € 34 408 €
Mit Kindern zu Lasten info 11 083 € 21 505 €
Mit Kindern zu Lasten (Erhöhung um 100 %) info 22 166 € 43 010 €

Älter als 65 Jahre (nur Hinterbliebenenrente) oder Ehepartner älter als 65 Jahre mit Einkommen

  • Ohne Kinder zu Lasten: 21 342 €
  • Ohne Kinder zu Lasten (Erhöhung um 100 %): 42 684 €
  • Mit Kindern zu Lasten: 25 960 €
  • Mit Kindern zu Lasten (Erhöhung um 100 %): 51 920 €

RentnerIn im Alter von ≥ 65 Jahren (gesetzliches Rentenalter) oder Laufbahn

Unbegrenzt

Höchstbetrag gemäß Index 2023

Das maximale Urlaubsgeld für eine Familie beträgt 1 373 Euro. Sie erhalten dies, wenn Sie verheiratet sind und Ihr(e) EhepartnerIn nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen hat (Ruhestandsrente, Hinterbliebenenrente oder Ähnliches, Arbeitslosengeld, Kranken- oder Invaliditätsleistung).

Für eine(n) Alleinstehende(n) ist der Höchstbetrag 1 098,40 Euro.

Hinterbliebenenrente

Wenn Ihr(e) EhepartnerIn Mitglied der Überseeischen Sozialen Sicherheit war und stirbt, erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente.

Berechnung der Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente ist ein Prozentsatz der Ruhestandsrente des/der Verstorbenen. Dieser Prozentsatz hängt vom Alter und der Situation des/der Verstorbenen sowie vom Altersunterschied zwischen den Ehepartnern bzw. den Ehepartnerinnen ab.

Wir berechnen basierend auf:

  • Dem Alter des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin zum Zeitpunkt seines/ihres Todes:
    • 45 Jahre oder älter: Der/die hinterbliebene EhepartnerIn im gleichen Alter erhält 60 % der Ruhestandsrente.
    • jünger als 45 Jahre: Der/die hinterbliebene EhepartnerIn erhält je nach Altersunterschied mindestens 45 % und höchstens 60 % der Ruhestandsrente.
  • Dem Altersunterschied zwischen den Ehepartnern bzw. Ehepartnerinnen:
    • Ist der/die verstorbene EhepartnerIn jünger, erhöht sich der Prozentsatz.
    • Ist der/die verstorbene EhepartnerIn älter, sinkt der Prozentsatz.
    • Wenn die beiden EhepartnerInnen zum Zeitpunkt des Todes 65 Jahre alt sind, hat der Altersunterschied keine Auswirkungen.
  • Dem Stand des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin zum Zeitpunkt seines/ihres Todes: Wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes noch nicht pensioniert war, sind mehrere Situationen möglich.
    • Tod nach 65 Jahren: Der Prozentsatz berechnet sich nach der Rente, auf die der/die RentnerIn mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er/sie keine Beiträge mehr geleistet hätte. Zahlt er/sie noch Beiträge, berechnet sich der Prozentsatz nach der Rente zum Zeitpunkt des Todes.
    • Tod vor dem Alter von 65 Jahren:
      • Der/die verstorbene EhepartnerIn hat noch Beiträge gezahlt und dieser letzte Beitragszeitraum hat wenigstens ein Jahr vor dem Tod angefangen: Dann erfolgt die Berechnung mit der Annahme, dass er bis zum Alter von 65 Jahren Beiträge gezahlt hat, mit einer Mindestfrist von 20 Jahren an gezahlten Beiträgen.
      • Der/die verstorbene EhepartnerIn hat noch Beiträge gezahlt und dieser letzte Beitragszeitraum hat weniger als ein Jahr vor dem Tod angefangen: Der Betrag wird aufgrund der tatsächlich gezahlten Beiträge festgesetzt, ausgenommen wenn der Tod durch einen Unfall verursacht wurde und der letzte Beitragszeitraum wenigstens 3 Monate betrug.

Hinterbliebenenrente und Heirat

Wenn Sie geheiratet haben, als Ihr(e) EhepartnerIn bereits im Ruhestand war, muss zwischen der Heirat und dem Tod Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartnerin ein Jahr vergangen sein. Sie erhalten also eine Hinterbliebenenrente bei einer Ehe von einem Jahr oder mehr.

Heiraten Sie wieder? Dann erhalten Sie weiterhin die Rente. Sie dürfen auch eine bezahlte Arbeit haben – dies hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Hinterbliebenenrente (es sei denn, es handelt sich um eine Hinterbliebenenrente auf der Grundlage von während der Kolonialzeit gezahlten Beiträgen).

Waisenrente

Wenn einer Ihrer Elternteile Mitglied der Überseeischen Sozialen Sicherheit war und stirbt, können Sie eine Waisenrente erhalten. Sie müssen dafür jünger als 18 sein. Sie können Ihre Waisenrente mit Kindergeld kombinieren.

Die Waisenrente wird jedem Kind der verstorbenen versicherten Person gewährt und wird nicht zwischen ihnen aufgeteilt.

Wer kommt in Betracht?

Folgende Kinder kommen in Betracht:

  • legale Kinder, adoptierte Kinder, uneheliche Kinder, die der Versicherte gesetzlich anerkannt hat, und
  • rechtmäßige Kinder des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin des/der Versicherten, wenn der Vater oder die Mutter verstorben ist und die Überseeische Soziale Sicherheit ihnen keine Leistungen gewährt aus dem Solidaritäts- und Ausgleichsfonds.

Sie bekommen eine Waisenrente, wenn:

  • Ihr Vater oder Ihre Mutter Mitglied der Überseeischen Sozialen Sicherheit war und verstorben ist, und
  • Sie jünger als 18 Jahre sind, oder
  • Sie jünger als 25 Jahre sind, und
    • einen Vollzeitunterricht besuchen, oder
    • Sie besuchen eine Bildungseinrichtung mit einem vollständigen Lehrplan.

Berechnung der Waisenrente

Die Berechnung richtet sich nach der Situation Ihres verstorbenen versicherten Elternteils.

  • Wenn Ihr verstorbener Elternteil zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, beträgt Ihre Waisenrente ein Drittel der Rente, die ein(e) hinterbliebene(r) EhepartnerIn des gleichen Alters erhalten hätte. Wenn Ihr zweiter Elternteil ebenfalls stirbt, erhöht sich der Prozentsatz auf die Hälfte dieser Rente.
  • Wenn Ihr verstorbener Vater oder Ihre verstorbene Mutter verwitwet, ledig oder geschieden war, entspricht Ihre Waisenrente 25 % seiner bzw. ihrer Rente. Wenn Ihr verstorbener Elternteil noch nicht in der Rente war, stützen wir uns auf die Rente, die ein(e) fiktive(r) hinterbliebene(r) EhepartnerIn erhalten hätte.

Hat der/die Versicherte außerdem mehr als 10 Jahre lang Beiträge zu unserer Versicherung geleistet oder ist er/sie gestorben, während er seit mindestens einem Jahr noch Beiträge geleistet hat? Dann erhalten Sie als Waisenkind eine Zusatzleistung im Verhältnis zur Anzahl der Jahre der Teilnahme Ihres verstorbenen Elternteils.

Rente für geschiedene EhepartnerInnen

Sie können als ehemalige(r) EhepartnerIn eine Rente beanspruchen. Dazu müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind BelgierIn oder Staatsangehörige(r) eines anderen Mitgliedstaats des EWR oder der Schweiz, oder von einer Person mit dieser Staatsangehörigkeit geschieden,
  • Sie sind 65 Jahre alt,
  • Sie haben nicht wieder geheiratet, und
  • Für Männer: Sie sind nach dem 31.12.2006 geschieden.

Wer kommt in Betracht?

Als geschiedene(r) Ehepartner(in) einer bei der Überseeischen Sozialen Sicherheit versicherten Person haben Sie Anspruch auf Pension, wenn der/die Versicherte zu einer der folgenden Kategorien gehört:

  • Staatsangehörige(r) eines EWR(neues Fenster)-Mitgliedstaats oder der Schweiz,
  • Staatsangehörige(r) eines Landes ist, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen wurde, das ihm/ihr diesen Vorteil gewährt.

Wer kommt nicht in Betracht?

Als geschiedene(r) Ehepartner(in) einer bei der Überseeischen Sozialen Sicherheit versicherten Person haben Sie keinen Anspruch auf Pension, wenn ihr(e) geschiedene(r) Ehepartner(in):

  • die elterliche Gewalt entzogen wurde,
  • wegen der Tötung Ihres/Ihrer Ehepartner(in) verurteilt wurde,
  • wiederverheiratet ist: während der Ehe besteht kein Anspruch auf Pension.

Ab wann haben Sie als geschiedene(r) Ehepartner(in) Anspruch auf Pension?

Ab wann haben Sie als geschiedene(r) Ehepartner(in) Anspruch auf Pension?

  • am ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, und
  • frühestens am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/die Antragsteller(in) 65 Jahre alt wird.

Berechnung der Pension für eine(n) geschiedene(n) Ehepartner(in)

Berechnung der Pension für eine(n) geschiedene(n) Ehepartner(in):

  • Für eine(n) geschiedene(n) Ehepartner(in), der/die als Arbeitnehmer(in) oder Selbständige(r) beruflich tätig ist, gibt es keine Einkommensgrenzen. Die Pension wird jedoch erst ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt.
  • Die Pension für den/die geschiedene(n) Ehepartner(in) beträgt 56,25 % der Ruhestandpension, die der/die Versicherte im Alter von 65 Jahren erhalten hätte, und zwar für die Dauer der Ehe. Die Alterspension des/der Versicherten wird im Alter von 65 Jahren berechnet. Es kann aber auch sein, dass:
    • der/die Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Versicherung ausgeschieden ist und
    • die Ehescheidung nach dem 65. Lebensjahr wirksam wird.

    In diesem Fall wird die Pension auf der Grundlage der vorgenannten Situation berechnet, in der das Alter des/der Versicherten dem Alter von 65 Jahren am nächsten lag.

    Bei dieser Berechnung werden nur die Zeiträume berücksichtigt, in denen Sie als Ehepaar zusammenlebten und in denen Ihr(e) ehemalige(r) Ehepartner(in) Beiträge entrichtet hat.

  • Es ist möglich, dass Sie als geschiedene(r) Ehepartner(in) - für bestimmte Zeiten während der Ehe - Anspruch auf eine persönliche Alterspension auf der Grundlage einer anderen belgischen oder ausländischen Regelung haben.

    In diesem Fall wird - für die Zeiten, in denen die Beitragszahlung zusammenfällt - die Höhe der Pension als geschiedene(r) Ehepartner(in) um den Betrag der persönlichen Alterspension für die Zeiten gekürzt.

Nicht ausgesprochene Ehescheidung

Leben Sie getrennt, doch Ihre Ehescheidung ist nicht ausgesprochen? Dann sind Sie für die Überseeische Soziale Sicherheit noch verheiratet. EhepartnerInnen erhalten die Hälfte der Ruhestandsrente, die ihrem/ihrer PartnerIn gewährt wird, und persönliche Leistungen wie die eigene Rente werden davon abgezogen.

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