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Haben Sie ein bestimmtes Alter erreicht und 16 Jahre lang Beiträge gezahlt? Dann können Sie eine Erstattung für medizinische Versorgung erhalten, ohne das Basispaket oder die zusätzliche Krankenversicherung bezahlen zu müssen.

Diese aufgeschobene Versicherung deckt auch die Personen ab, die von der ÜSS als zu Lasten anerkannt sind. Weitere Informationen finden Sie unter Aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung: Welche Personen können als Personen zu Ihren Lasten anerkannt werden?

Bitte beachten Sie: Es ist möglich, dass der Betrag, den Sie durch Ihre zusätzliche Krankenversicherung erstattet bekommen, für Sie günstiger ist als durch die aufgeschobene Versicherung. Die Tarife der aufgeschobenen Versicherung entsprechen denen der belgischen Krankenkassen.

Bedingungen

Für die aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung müssen Sie:

  • wenigstens 16 Jahre lang Beiträge gezahlt haben;
  • ein Mindestalter erreicht haben, abhängig von der Dauer des Beitrags:
    • 57 Jahre für 16 Beitragsjahre,
    • 56 Jahre für 18 Beitragsjahre,
    • 55 Jahre für 20 Beitragsjahre und so weiter, mit einer Begrenzung auf 50 Jahre für 30 Beitragsjahre.
  • keine ähnlichen Leistungen aus einer anderen belgischen oder ausländischen Krankenversicherung in Anspruch nehmen können,
  • einen Antrag auf eine aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung stellen, und
  • für Staatsangehörige van Ländern außerhalb des EWR oder der Schweiz: Ihren Wohnsitz in der Europaïschen Union (außer Dänemark) haben, es sei denn, Sie sind der/die hinterbliebene EhepartnerIn eines/einer Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz.

Weitere Informationen über die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um diese Versicherung in Anspruch nehmen zu können, finden Sie auf der Seite Aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung: Einzelheiten zu Bedingungen und Erstattung.

Anmeldung bei einer belgischen Krankenkasse

Leben Sie in Belgien oder in einem anderen Staat des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs? Dann müssen Sie einer belgischen Krankenkasse oder der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV) beitreten. Die Überseeische Soziale Sicherheit stellt Ihnen eine Bescheinigung, mit der Sie sich bei einer frei gewählten Krankenkasse oder beim HZIV anmelden können, aus.

Im Todesfall

Wenn Sie sterben, während Sie Mitglied der Überseeischen Sozialen Sicherheit sind, genießen Ihre hinterbliebenen Familienmitglieder die aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass ihre medizinische Versorgung noch nicht durch eine andere belgische oder ausländische Versicherung gedeckt ist. Die Versicherung gilt auch, wenn Sie noch nicht in der Rente waren oder nicht alt genug sind, um in die Rente zu gehen.

Wenn Sie an den Folgen einer Krankheit sterben, ist Ihre Familie versichert, wenn Sie in den 12 Monaten vor dem Monat Ihres Todes Beiträge gezahlt haben. Wenn Sie nach einem Unfall sterben, gilt diese zwölfmonatige Frist nicht.

Wie beantragen Sie Ihr Recht auf Erstattung der Gesundheitsleistungen?

Sie beantragen Ihr Recht auf Erstattung von Gesundheitsleistungen schriftlich, per Brief oder per E-Mail. Sie werden dann schriftlich über Ihr Recht auf Erstattung informiert. Diese schriftliche Bestätigung bedeutet, dass Sie Erstattungen für die Gesundheitsleistungen beantragen können, die Sie seit Ihrer Bewerbung erhalten haben.

Beachten Sie jedoch Folgendes:

  • Ein(e) EhepartnerIn oder LebenspartnerIn, für den/die Sie den Antrag stellen, muss unbedingt an derselben Adresse wohnen wie Sie. (Es gibt einige rechtliche Ausnahmen für den/die EhepartnerIn.)
  • De aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung kann nicht mit den Erstattungen oder Vergütungen kombiniert werden, die Sie aus Ihrer zusätzlichen Krankenversicherung beziehen. Wenn Sie eine zusätzliche Versicherung haben, müssen Sie sich zwischen beiden entscheiden.

Weitere Informationen zur Kostenerstattung der Gesundheitspflege im Rahmen dieser Versicherung finden Sie auf der Seite Aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung: Einzelheiten zu Bedingungen und Kostenerstattung.

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