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Hier finden Sie die Einzelheiten zu den Bedingungen und zur Erstattung der aufgeschobenen Gesundheitspflegeversicherung.

Wer kann sie beantragen?

Jede(r) Versicherte, der/die wenigstens 16 Jahre lang Beiträge für die Versicherung gezahlt hat

Das Alter, ab dem Leistungen gezahlt werden können, ist wie folgt festgelegt:

Dauer der Teilnahme Alter, in dem der Rechtsanspruch entsteht
16 Jahre und weniger als 18 Jahre 57 Jahre
18 Jahre und weniger als 20 Jahre 56 Jahre
20 Jahre und weniger als 22 Jahre 55 Jahre
22 Jahre und weniger als 24 Jahre 54 Jahre
24 Jahre und weniger als 26 Jahre 53 Jahre
26 Jahre und weniger als 28 Jahre 52 Jahre
28 Jahre und weniger als 30 Jahre 51 Jahre
30 Jahre und mehr 50 Jahre

Der (die) als arbeitsunfähig (invalide) anerkannte Versicherte

Der Versicherte, der nach den Bestimmungen der Kranken- und Invalidenversicherung des Systems der Überseeischen Sozialen Sicherheit als arbeitsunfähig (invalide) anerkannt ist, kann eine aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung in Anspruch nehmen.

EhepartnerIn und Kinder zu Lasten

Der (die) EhepartnerIn im Haushalt einer versicherten Person, die bereits die aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung genießt, oder die Kinder zu Lasten dieser Person können ebenfalls die Versicherung genießen.

Weitere Informationen über die Bedingungen, die zu erfüllen sind, und die Belege, die beizufügen sind, finden Sie unter Aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung: Wer kann als Person zu Ihren Lasten anerkannt werden?.

Überlebende EhepartnerIn und Waisen

Der (die) überlebende EhepartnerIn und die Waisen, die Begünstigte der Alters- und Todesfallleistungen des Systems der Überseeischen Sozialen Sicherheit sind, können ebenfalls Begünstigte sein, sofern:

  • der (die) Versicherte wenigstens 16 Jahre an der Versicherung teilgenommen hat, oder
  • der (die) Versicherte verstorben ist, während er (sie) in den zwölf Monaten vor dem Todestag an der Versicherung teilnahm. Diese letzte Bedingung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Tod infolge eines Unfalls eintritt.

Der (die) überlebende Ehepartner (eines (r) behinderten Versicherten) und die Waisen, die Leistungen nach den Krankheits- und Invaliditätsbestimmungen des Systems der Überseeischen Sozialen Sicherheit erhalten, können ebenfalls Anspruch auf eine aufgeschobene Gesundheitspflegeversicherung haben.

Wenn Sie mehr über das Recht eines (r) getrennt lebenden Ehepartner(s) (in) (der/die nicht unter derselben Adresse wie der/die VersicherungsnehmerIn in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist) erfahren möchten, wenden Sie sich direkt an uns: Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt dieser Website.

Bedingungen, die der (die) VersicherungsnehmerIn zu erfüllen hat

Wohnsitz

Die folgenden Versichertenkategorien können ihr Wohnland wählen:

  • Staatsangehörige der Mitgliedsländer des EWR,
  • Staatsangehörige der Schweiz,
  • Staatenlose und Flüchtlinge,
  • Staatsangehörige von Ländern, mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen wurde, der sie von dieser Verpflichtung befreit,
  • der (die) überlebende EhepartnerIn oder der (die) Waise (ungeachtet der Staatsangehörigkeit) eines (r) Versicherten, der (die) eine der in den vorstehenden Punkten genannten Staatsangehörigkeiten hatte.

Staatsangehörige von Ländern, die in den vorstehenden Punkten nicht erwähnt wurden, müssen rechtmäßig in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark ansässig sein.

Verbot der Kumulation von Versicherungen

Eine Kostenerstattung für Pflegeleistungen wird nicht an Personen vergeben, die aufgrund anderer belgischer oder ausländischer gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Bestimmungen oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsabkommens berechtigt sind, Leistungen gleicher Art (d.h. eine Versicherung, die die Kostenerstattung für die Gesundheitspflege abdeckt) in Anspruch zu nehmen.

Wie werden die Kosten für die Gesundheitspflege erstattet?

In Belgien

Die Kosten für die Gesundheitspflege werden auf der Grundlage der in den belgischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV-Gesetz) festgelegten Tarife und Kriterien erstattet.

Im Ausland

Die Erstattung von Leistungen der Gesundheitspflege erfolgt durch Assimilierung an die Leistungen der üblichen Nomenklatur der belgischen Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV-Tarife und -Kriterien).

Das Prinzip der Assimilierung an die Leistungen der belgischen Nomenklatur impliziert, dass Sie die gleiche Erstattung erhalten, die Sie auch für eine ähnliche, in Belgien ausgeführte Handlung erhalten hätten.

Kurz gesagt, hier sind einige der Erstattungsbeträge, die in Belgien am 1. Januar 2023 geplant sind:

  • eine Konsultation bei einem Allgemeinarzt: €,
  • eine Konsultation bei einem Facharzt: €,
  • eine Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt: €.

Bitte beachten Sie, dass der Erstattungsbetrag daher je nach Herkunftsland der medizinischen Kosten sehr viel niedriger sein kann als der Betrag, den Sie bezahlt haben.

Wenn sich die Situation ändert ...

Sobald Sie Anspruch auf Erstattung der Gesundheitspflege der Überseeischen Sozialen Sicherheit haben, sind Sie verpflichtet, uns jede Änderung Ihrer familiären und beruflichen Situation mitzuteilen (Wohnortwechsel, Bezug einer zusätzlichen belgischen oder ausländischen Rente, Trennung usw.).

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